Tarifblatt, gültig ab 1. Januar 2026
Tarife und Gebühren
Beschlossen an der Generalversammlung vom 25. April 2025. Dieses Tarifblatt ersetzt alle früheren Tariferlasse. Sämtliche Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Wasserzins nach effektivem Verbrauch
Franken Grundtaxe je Einheit und Jahr
Franken Grundtaxe für Mitglieder, erste und zweite Einheit
Franken jährliche Miete der Wasseruhr
Rechner
Jährliche Kosten überschlagen
Unverbindliche Schätzung nach Tarifblatt 2026, ohne Mehrwertsteuer. Massgebend ist die Rechnung der WVSM.
Für die Berechnung ist JavaScript nötig. Ohne JavaScript rechnen Sie: Grundtaxe + Verbrauch × Fr. 1.00 + Fr. 40.00 Wasseruhrmiete.
- Grundtaxe (Bereitschaftsgebühr) –
- Wasserzins –
- Miete Wasseruhr –
–
Jährliche Gebühren total, exklusive Mehrwertsteuer.
Ziffer 1
Anschlussgebühr
Die Grundeigentümer haben für den Anschluss an die WVSM eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten.
| Bemessung | Ansatz |
|---|---|
| Je m² Grundstückfläche | Fr. 3.00 |
| Je m³ Gebäudevolumen (SIA 416) | Fr. 9.50 |
- 1.2 Bei landwirtschaftlichen Wohnbauten wird zur Bemessung nur jene Grundstückfläche berücksichtigt, die nach Baureglement minimal für eine gleich grosse Baute in der Wohnzone W2 erforderlich wäre.
- 1.3 Bei Umbauten, Wiederaufbauten und Totalsanierungen mit Mehrkubatur und/oder erhöhter Grundstückfläche ist eine Anschlussgebühr gemäss Ziffer 1.1 zu entrichten. Wiederaufbauten, Totalsanierungen sowie baupolizeilich bedeutsame Nutzungsänderungen werden wie Neubauten behandelt.
- 1.4 Bei Ersatz- oder Wiederaufbauten und Totalsanierungen sind die Anschlussgebühren für Neubauten geschuldet. Nachweislich bereits bezahlte Flächen und Kubaturen können abgezogen werden; beweispflichtig ist der Eigentümer. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.
- 1.5 Für Grundstücke ausserhalb der Bauzone sowie in noch nicht erschlossenen Bauzonen legt die WVSM die Anschlussgebühr aufgrund der Erschliessungskosten im Einzelfall fest.
Ziffer 2
Jährliche Gebühr für den Wasserbezug
Die jährliche Gebühr setzt sich aus der verbrauchsunabhängigen Grundtaxe (Bereitschaftsgebühr) und der verbrauchsabhängigen Gebühr (Wasserzins) zusammen.
2.1 Grundtaxe
| Fall | Betrag je Einheit |
|---|---|
| 2.1.1 Grundtaxe nach Einheiten (Anhang) | Fr. 220.00 |
| 2.1.2 Wohneinheit mit weniger als 3 Zimmern und weniger als 65 m² Wohnfläche | Fr. 140.00 |
| 2.1.4 Genossenschaftsmitglieder, erste und zweite Einheit (weitere Einheiten nach Anhang) | Fr. 110.00 |
Die Nachweispflicht für die Unterschreitung der Wohnungsgrösse nach 2.1.2 obliegt dem Wasserbezüger und muss von der WVSM schriftlich bestätigt werden; im Streitfall erlässt die WVSM eine beschwerdefähige Verfügung. Für kleine Wasserbezugsstellen (Nebenobjekte) kann eine pauschale Grundtaxe festgelegt werden, sofern das Objekt ohne separate Wasseruhr, ohne Kanalisationsanschlusserfordernis und ohne Nutzung zu Wohn- oder öffentlichen Zwecken betrieben wird und der Bezüger mit einem nach Einheiten bemessenen Objekt mit Wasseruhr angeschlossen ist. Für leerstehende Gebäude ist die Grundtaxe ebenfalls geschuldet.
2.2 Wasserzins
| Position | Ansatz |
|---|---|
| Wasserzins je bezogenem m³ | Fr. 1.00 |
| Bauwasser je m³ umbauter Raum (SIA 416) | Fr. 0.50 |
| Bauwasser, wenn gemessen, je m³ zuzüglich Miete der Wasseruhr | Fr. 1.00 |
| Minimalverrechnungsansatz Bauwasser | Fr. 30.00 |
3. Miete Wasseruhr
Die jährliche Miete für die Wasseruhr beträgt Fr. 40.00.
Anhang zum Tarifblatt
Festlegung der Einheiten
| Objekt | Einheiten |
|---|---|
| Wohnungen und Einfamilienhäuser | 1 |
| Wohnungen wie Einzelzimmer mit Kochgelegenheit (allenfalls ohne Bad/Dusche, aber mit Gemeinschaftsbad/-dusche) | 1 |
| Restaurationsbetriebe (ohne Hotelbetten) bis 100 Sitzplätze | 2 |
| Restaurationsbetriebe (ohne Hotelbetten) mit mehr als 100 Sitzplätzen | 3 |
| Restaurationsbetriebe (ohne Hotelbetten) mit mehr als 200 Sitzplätzen | 4 |
| Beherbergungsbetriebe bis 50 Betten * | 3 |
| Beherbergungsbetriebe mit mehr als 50 Betten * | 6 |
| Beherbergungsbetriebe mit mehr als 250 Betten * | 12 |
| Beherbergungsbetriebe mit mehr als 500 Betten * | 15 |
| Übrige Betriebe bis 5 Angestellte | 1 |
| Übrige Betriebe mit mehr als 5 Angestellten | 2 |
| Übrige Betriebe mit mehr als 10 Angestellten | 3 |
* Bei Beherbergungsbetrieben mit angegliedertem Restaurant wird die Grundtaxe kumulativ erhoben.
Für Fischkasten, Brunnen und dergleichen wird eine Grundtaxe von Fr. 200.00 erhoben. Bei Wasserknappheit kann die WVSM die Einstellung der Wasserlieferung anordnen; der Bezüger installiert auf eigene Kosten nach Vorgabe des Brunnenmeisters eine Wasseruhr. Bei nicht aufgeführten Objekten wird die Gebühr nach der Vergleichsmethode ermittelt, der Vorstand erlässt eine Verfügung.
Morschach, 25. April 2025 · Der Präsident: Richard Deck · Der Aktuar: Bruno Imhof
Dieses Tarifblatt tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ist auf www.wvsm.ch aufgeschaltet. Massgebend ist das unterzeichnete Original; Kopien können bei der WVSM bestellt werden.